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Berufscodex für die Weiterbildung​

Berufscodex für die Weiterbildung

Die Ethischen Richtlinien des „Forum Werteorientierung in der Weiterbildung e.V.“ stellen wichtige Grundsätze für unsere Tätigkeit im Weiterbildungsbereich dar.

Stand: Oktober 2000

Oktober 2000

Präambel

Der Markt der beruflichen Weiterbildung ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl methodischer, fachlicher, pädagogischer und erwachsenenbildnerischer Ansätze, die je nach Trainingsbedarf eingesetzt werden. Zu diesem Markt gibt es keine staatlich geregelten Zugangsvoraussetzungen und keinen staatlich geregelten Abschluss.

Um so wichtiger ist es, dass die in diesem Markt tätigen Weiterbildenden (Trainer/Berater/ Coaches) zur Transparenz im Markt und zum Schutz der Kundeninteressen einen ethischen Kodex aufstellen. Damit verpflichten sich die Weiterbildenden, diese berufsständische Ethik zu beachten und sich im Konfliktfall der Beschwerdeordnung des „Forum Werteorientierung in der Weiterbildung e. V.“ zu stellen.

Dieser Berufskodex bietet die Basis dafür , dass professionelle Weiterbildende ihre Arbeit in Übereinstimmung mit beruflichen Qualitätsstandards und in persönlicher Integrität ausüben.

Die beteiligten Weiterbildungsorganisationen fördern auf diese Weise den offenen und vertrauensvollen Umgang aller am Markt Beteiligten, schützen die Entwicklung des Berufsstandes und weisen auf die Verantwortung und Verpflichtung des Berufsstandes gegenüber der Gesellschaft hin.

Die Mitgliedsorganisationen bestätigen die Anerkennung des Berufskodex durch die Vergabe des Siegels „Qualität – Transparenz – Integrität“ des „Forums Werteorientierung in der Weiterbildung“.

Artikel 1

Erklärung zum Menschenbild

Die Weiterbildenden gehen in ihrer Tätigkeit von einem Menschenbild aus, das in der Werteordnung der Menschenrechte wurzelt.

Das heißt:

1.1 Die Weiterbildenden bekennen sich zu dem im Grundgesetz verankertem Schutz der Menschenwürde. Sie erkennen jedem Menschen dessen unantastbare Würde zu, unabhängig seiner persönlichen Fähigkeiten.

1.2 Die Weiterbildenden begreifen den Menschen als eine in sozialen Beziehungen lebende und auf deren lebensdienliche Gestaltung angewiesene Existenz.

1.3 Jeder Mensch wird in seiner unverwechselbaren Persönlichkeit und soziobiographischen Einmaligkeit anerkannt und ernst genommen. Das beinhaltet das Recht auf mündige Selbstbestimmung und die Möglichkeit, dieses jeder Zeit wahrzunehmen.

1.4 Die Weiterbildenden unterstützen die Teilnehmenden in der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung, sind sich aber des Spannungsfeldes der Eigenverantwortung der Teilnehmenden und der Schutzpflicht des Weiterbildenden bewusst.

1.5 Jeder Mensch ist es wert, in der Entwicklung seiner Potentiale gefördert zu werden

1.6 Die Weiterbildenden betrachten den Menschen als ganzheitliches Wesen, das Körper, Geist und Seele integriert und richten ihre Trainingsmethoden daran aus.

Artikel 2

Zum Selbstverständnis der Weiterbildenden

Die Weiterbildenden beteiligen sich an der Entwicklung der Gesellschaft und unserer Welt. Sie übernehmen dabei eine besondere Verantwortung.

2.1 Die Weiterbildenden sind sich bewusst, dass sie auf die Meinungsbildung und Persönlichkeitsentwicklung vieler Menschen Einfluss nehmen. Sie regen im Rahmen ihrer beruflichen Praxis zum Überdenken von Haltungen und Standpunkten an, verhelfen zu anderen Sichtweisen und bewirken Veränderungen im Verhalten.

2.2 Die Weiterbildenden verpflichten sich, persönliche Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhalten vertraulich zu behandeln.

2.3 Die Weiterbildenden nehmen gesellschaftliche Entwicklungen wahr. Ihnen tragen sie Rechnung, indem sie sich hinsichtlich ihrer Fachkenntnisse und Methodenkompetenz stets auf aktuellen Stand bringen und sich zum Gewährleisten bestmöglicher Standards verpflichten. Sie sorgen für die eigene Fortbildung, Supervision und pflegen den Erfahrungsaustausch mit anderen Weiterbildenden.

2.4 Die Weiterbildenden sehen ihre Arbeit in größere Zusammenhänge gestellt.

Durch ihre Tätigkeit versuchen sie zur Entwicklung einer zukunftsfähigen Gesellschaft beizutragen. Dies kann z.B. beinhalten zu lebenslangem Lernen und bewusster Lebensführung anzuregen sowie Prozesse zur persönlichen und gesellschaftlichen Werteorientierung zu unterstützen, Macht- und Ohnmachtbeziehungen zwischen Männern und Frauen, Kindern und Erwachsenen, Alten und Jungen zu bedenken und sich für die Rechte wirtschaftlich und sozial benachteiligter Menschen einzusetzen, bürgerschaftliches Engagement und Möglichkeiten zur politischen Bürgerbeteiligung zu fördern sowie für Formen friedensorientierter Konfliktregelungen einzutreten, kulturelle Identitätsbildung und zugleich Offenheit für interkulturelle Begegnungen zu fördern, für ein Wirtschaften einzutreten, das die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft sicherstellt.

Artikel 3

Zum Verhältnis Weiterbildner - Trainingsteilnehmer

Die Weiterbildenden kommen ihrer besonderen persönlichen und sozialen Fürsorgepflicht gegenüber ihren Trainingsteilnehmenden nach.

Das heißt:

3.1 Die Weiterbildenden wenden Methoden an, die dem in Artikel 1 ausgeführten Menschenbild entsprechen.

3.2 Die Weiterbildenden gehören auch nicht Institutionen oder Gruppierungen an, deren Haltungen und Oberzeugungen den Punkten des Artikels 1 widersprechen und arbeiten auch nicht nach deren Methoden.

3.3 Die Weiterbildenden enthalten sich jeder Form von Repression gegenüber ihren Trainingsteilnehmenden. Sie begegnen ihnen mit Respekt, Achtung und Wertschätzung.

Artikel 4

Zum Verhältnis Weiterbildungsanbieter - Nachfrager / Auftraggeber

Die Weiterbildenden sehen sich gegenüber Nachfragenden ihrer Leistungsangebote zu den Prinzipien der Wahrheit, Klarheit und Vertraulichkeit verpflichtet.

Das heißt:

4.1 Im Gespräch mit potenziellen Auftraggebenden liefern die Weiterbildenden wahrheitsgemäße Informationen über ihr Unternehmen, insbesondere über die Art der Arbeit, die das Unternehmen durchführen kann und die bisher für Kunden tatsächlich erbracht wurde.

4.2 Die Weiterbildenden werden ihre Trainings- und Entwicklungsaktivitäten stets zutreffend darstellen. Dazu gehört, die eigene Methodenkompetenz offen zu legen und die im Training oder im Entwicklungsprozess tatsächlich eingesetzten Methoden anzugeben.

4.3 Die Weiterbildenden wissen in selbstkritischer Einschätzung um die Grenzen der eigenen Kompetenzen und bieten daher keine Dienste an, die über ihre beruflichen Fähigkeiten/Kompetenzen hinausgehen. Im Gespräch mit dem Auftraggebenden werden dessen spezifische Erwartungen abgeklärt und sorgfältig hinsichtlich des Nutzens für das auftraggebende System geprüft.

Artikel 5

Zum Verhältnis der Weiterbildenden untereinander

Das Verhältnis der Weiterbildenden untereinander soll gekennzeichnet sein von Respekt und Kollegialität, von Fairness und Kooperationsbereitschaft.

Das heißt:

5.1 Die Weiterbildenden bringen ihren Kollegen und Kolleginnen Respekt, Achtung und Wertschätzung entgegen. Kritik an der Berufsausübung von Kollegen wird sachlich-konstruktiv und fair angebracht.

5.2 Im Leistungswettbewerb werden die kaufmännischen Sitten gewahrt.

5.3 Wird ein Kollege/eine Kollegin als angestellte oder freie Mitarbeitende beschäftigt, so wird ihm/ihr eine dem Berufsstand angemessene Gegenleistung angeboten.

5.4 Mit Angehörigen anderer Berufe wird eine loyale und hilfsbereite Zusammenarbeit gepflegt.

Artikel 6

Zum Verhältnis Weiterbildner und Berufsstand

Die Weiterbildenden wahren und fördern durch ihr Auftreten und ihre Arbeitsweisen das Ansehen des Berufsstandes. Das heißt:

6.1 Die Weiterbildenden respektieren die Rechte derjenigen Organisation, deren Mitglied sie sind und setzen sich für deren guten Ruf ein.

6.2 Sie beachten sorgfältig die sozialen Regeln und ethischen Grundlagen der Gemeinschaft, in der sie arbeiten.

6.3 Sie vermeiden irreführende Angaben über eigene berufliche Qualifikationen und Absichten sowie über Verbindungen und Zugehörigkeiten zu Organisationen.

6.4 Die Weiterbildenden anerkennen die berufsständisch organisierten Konfliktlösungsverfahren. (s. Präambel)

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