Förderungsmöglichkeiten
Öffentliche Förderung
Ihr Weg zur Weiterbildung
Weil die berufliche Weiterbildung einer der Stützpfeiler für die wirtschaftliche Entwicklung ist, genießt sie nahezu konjunkturunabhängig ein hohes Ansehen bei Politikern „aller Farben“. Was aber nicht heißt, dass sie dauerhaft in gleicher Form und in gleichem Maße öffentlich gefördert wird.
Die folgende Übersicht über Fördermöglichkeiten kann deshalb nur temporär sein. Wir werden uns regelmäßig um Aktualisierungen an dieser Stelle und in unseren Programm- und Informationsheften bemühen, können aber nicht zusichern, immer den aktuellsten und einen vollständigen Stand wiederzugeben.
Bitte beachten Sie auch, dass es i.d.R. keine Kumulationsmöglichkeiten der verschiedenen Fördermöglichkeiten gibt. Für die Richtigkeit der hier stehenden Angaben können wir keine Gewähr übernehmen.
Die Förderung mit AFBG umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Hinzu tritt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag abzuschließen. Die Zuschussanteile variieren je nach Fördergegenstand (Maßnahmekosten, Unterhaltsbedarf etc.).
Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können Sie einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren erhalten, und zwar bis maximal 15.000 Euro. Seit dem 01. August 2020 erhalten Sie 50 Prozent der Förderung als Zuschuss. Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.
© Grafik: BMBF
Zudem werden Ihnen auf Antrag bei bestandener Prüfung seit dem 01. August 2020 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
Zu den Materialkosten für Ihr Meisterprüfungsprojekt können Sie eine Förderung bis zur Hälfte der notwendigen Kosten und einer Höhe von bis zu 2.000 Euro erhalten. 50 Prozent der Förderung erhalten Sie auch hier als Zuschuss. Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.
Beitrag zum Lebensunterhalt
© Grafik: BMBF
Wenn Sie an einer Vollzeitmaßnahme teilnehmen, können Sie zusätzlich zur Förderung der Fortbildungskosten einen Beitrag zum Lebensunterhalt erhalten. Diese Unterhaltsförderung ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls von dem Einkommen Ihres Ehe- oder Lebenspartners. Auch hier setzt sich die Förderung aus einem Zuschuss und einem Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Darlehen zusammen. Seit dem 01. August 2020 wird die Unterhaltsförderung vollständig als Zuschuss gewährt. Das heißt, sie muss nicht mehr zurückgezahlt werden.
Für Alleinstehende beträgt der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag 892 Euro. Dieser setzt sich aus dem Grundbedarf, dem Wohnbedarf, einem Erhöhungsbetrag und eventuellen Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen.
Sind Sie verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und leben nicht dauerhaft getrennt? Dann erhöht sich dieser maximale monatliche Betrag für Sie um 235 Euro.
Haben Sie Kinder, für die Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben? Dann erhöht sich der maximale monatliche Betrag für Sie um 235 Euro je Kind.
Wenn Sie Kinder unter 14 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt allein erziehen, erhalten Sie darüber hinaus auch bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen einen pauschalen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung von 150 Euro je Kind. Dieser Zuschuss ist einkommens- und vermögensunabhängig.
Passgenaue Förderung
Der Einkommensfreibetrag beträgt für Sie 290 Euro. Mit weiterer Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale und einer Sozialpauschale ist ein Minijob (450 Euro) anrechnungsfrei. Sind Sie verheiratet oder verpartnert und leben nicht dauerhaft getrennt, erhöht sich dieser Freibetrag für Sie um 630 Euro. Der Freibetrag mindert sich jedoch um das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners. Je Kind erhöht er sich um 570 Euro.
Ein Ehe- oder Lebenspartner hat zusätzlich einen eigenen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.260 Euro, bevor sein Einkommen auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet wird.
Ihr Vermögen wird erst ab einem Betrag von 45.000 Euro angerechnet. Dieser Freibetrag erhöht sich bei Verheirateten und Verpartnerten, die nicht dauerhaft getrennt leben, um 2.300 Euro. Für jedes Kind erhöht er sich ebenfalls um 2.300 Euro.
Das Vermögen Ihres Ehe-/Lebenspartners ist anrechnungsfrei. Dies gilt auch für eine angemessene selbst genutzte Immobilie und ein entsprechendes Auto.
Weitere Informationen sowie Anschriften der Förderstellen finden Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de.
Quelle: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/de/die-foerderung/wie-wird-gefoerdert/wie-wird-mit-dem-aufstiegs-bafoeg-gefoerdert.html
Einen Prämiengutschein für berufliche Weiterbildung – einschliesslich der Kosten eventueller Prüfungen – können Erwerbstätige erhalten, die mindestens 15 Stunden in der Woche erwerbstätig sind und deren zu versteuerndes Einkommen nicht über 20.000 EUR (bzw. 40.000 EUR bei gemeinsam Veranlagten) liegt. Auch Mütter und Väter in einer Elternzeit oder Ruheständler mit Nebentätigkeit können einen Gutschein erhalten. Die Höhe des Prämiengutscheins beläuft sich auf maximal 50 % der Weiterbildungskosten und maximal 500,00 EUR. Die Höhe der Gesamtkosten einer Weiterbildung spielt dabei keine Rolle. Außer in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Hier werden nur Weiterbildungsteilnahmen gefördert, deren Gesamtkosten nicht über 1.000 EUR liegen. Entscheidend ist aber nicht, in welchem Bundesland der Antragsteller wohnt, sondern in welchem Bundesland die Weiterbildung durchgeführt wird. Voraussetzung für die Förderung ist die – vor dem Beginn der Weiterbildung erfolgende – Inanspruchnahme einer Beratungsstelle, die dann auch den Prämiengutschein ausgibt.
Diese Beratungssstellen finden Sie unter www.bildungspraemie.info. Einen Rechtsanspruch auf die Beratung und Prämie gibt es nicht.
Dieses Programm wendet sich an Personen unter 25 Jahren (zzgl. Mutterschutzzeiten, Wehrdienst, Zivildienst, FSJ), die in ihrem Berufsabschlusszeugnis einen Notendurchschnitt von 1,9 oder besser erreicht haben. Es steht ein Förderbetrag von bis zu 5.100 EUR je Person zur Verfügung. Nähere Informationen unter www.begabtenfoerderung.de.
Weitere Informationen für Arbeitgeber: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung
Die Renten- und Unfallversicherungsträger orientieren sich nach unserer Erfahrung, „grob gesagt“ an dem, was auch für die Arbeitsagenturen oder ARGEN Förderungsgrundlage ist. Allerdings sind die Ziele dieser Förderstellen nicht immer identisch, weil Rehabilitation eine „grundsätzlichere und generell langfristiger orientierte“ Heranagehensweise nahelegt. Deshalb haben die Rehabilitationsträger in der Regel größere Spielräume hinsichtlich der Fördermöglichkeiten und es lassen sich ggf. auch individuelle Maßnahmen für einzelne Versicherte konzipieren. So haben wir beispielsweise schon „Gesamtmaßnahmen“ konzipiert, die – unter unserem „Dach“ – aus einem unserer Lehrgänge und über andere Bildungsträger realisierte Bildungsbausteine (z.B. zusätzliche EDV-Schulungen) bestanden oder in die wir (mit Betreuung/ Begleitung) unsererseits ergänzende Praktika zum Erfüllen von Prüfungszulassungsvoraussetzungen eingebaut haben.
Hinsichtlich weitergehender Informationen sprechen Sie bitte ggf. die zuständigen Berater/Innen Ihres Reha-Trägers an.
Auch die Berufsförderungsdienste der Bundeswehr haben teilweise mit den Arbeitsagenturen überschneidende Ziele und Maßstäbe, teilweise auch davon abweichende. Grundsätzlich können unsere Angebote als förderungsfähig angesehen werden. Erfahrungsgemäß stimmen Soldaten/Soldatinnen ihre berufliche Förderung in intensiver Beratung mit den für sie zuständigen Beratern des BFD ab, so dass wir hier auf eine weitergehende Darstellung der Fördermöglichkeiten verzichten.
Fast alle Bundesländer haben landesspezifische Förderprogramme unter Einbeziehung von ESF-Mitteln, mit denen die Weiterbildung von Beschäftigten in kleinen und mittleren Betrieben (KMU) gefördert werden kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist jeweils ein erster Wohnsitz im jeweiligen Bundesland.
Schleswig-Holstein
Förderbar sind Seminare (die Veranstalter sollen i.d.R. ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben) von 16 – 400 Stunden.Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 % der Kosten, aber maximal 2.000,00 EUR Der Arbeitgeber muß mindestens 50 % der Weiterbildungskosten tragen. Die Weitere Informationen: http://www.ib-sh.de/die-ibsh/foerderprogramme-des-landes/landesprogramm-arbeit/landesprogramm-arbeit-aktion-c4.
Hamburg
Als Hamburger Klein- und Mittelbetrieb oder als Beschäftigte/r eines solchen können nach dem ESF-Programm „Hamburger Weiterbildungsbonus 2020“ Fördermittel von bis zu 75 % (in der Regel 50 %) der Qualifizierungskosten und bis max. 750,00 EUR je Person sowohl für Einzelseminare wie auch für langfristige berufsbegleitende Lehrgänge oder Vollzeitmaßnahmen beantragt werden. Voraussetzung ist eine Beratung durch die das Förderprogramm verwaltende ZWEI:P, Haferweg 46, 22769 Hamburg. Schwerpunkte des Programms liegen bei gering Qualifizierten, Alleinerziehenden, Personen mit Migrationshintergrund und Selbstständigen in der Aufbauphase. Weitergehende Informationen finden Sie unter unter http://www.weiterbildungsbonus.net.
Mecklenburg-Vorpommern
Im Rahmen des Programms „Arbeit durch Fortbildung und Innovation“ wird berufliche Weiterbildung für Unternehmen gefördert. Der mögliche Zuschuss beträgt maximal 75 der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. maximal 500,00 EUR je Weiterbildungsmaßnahme. Anträge sind bei der GSA Gesellschaft für Struktur und Arbeitsmarktentwicklung (www.gsa-schwerin.de) zu stellen. Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Voraussetzung für die Förderung ist zudem, dass der Weiterbildungsträger über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz des Landes MV besitzt oder mit entsprechenden Einrichtungen kooperiert.
Brandenburg
Jede/r sozialversicherungspflicht Beschäftigte kann in Brandenburg einmal jährlich einen Bildungsscheck bekommen, der für die individuelle berufliche Weiterbildung eingesetzt werden kann. Voraussetzung ist ein vorhergehendes Beratungsgespräch. Gefördert werden bis zu 70 % der Weiterbildungskosten bis zu einer Förderungshöhe von maxismal 500,00 EUR. Nähere Informationen unter www.masf.brandenburg.de.
Niedersachsen
In Niedersachsen steht mit dem Programm „Weiterbildung in Niedersachsen“ ebenfalls ein über den ESF mitfinanziertes Programm zur Verfügung. Gefördert werden kann die – allgemein am Arbeitsmarkt verwertbare – berufliche Weiterbildung von Beschäftigten aus Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen. Ebenfalls gefördert werden können Betriebsinhaber von Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten. Antragsteller muss das jeweilige Unternehmen sein. Gefördert werden Kosten von bis zu 25,00 EUR je Stunde und maximal 50 % der entstehenden Kosten. Dabei können auch die Personalausgaben für die zu qualifizierenden Mitarbeiter in Ansatz gebracht werden. Beschäftigte im öffentlichen Dienst können nicht gefördert werden. Eine Ausnahme stellen Personen aus den Bereichen Vorschulische Erziehung sowie Altenpflege/-hilfe dar. Weitere Informationen unter unter http://www.nbank.de/Privatpersonen/Ausbildung-Qualifikation/Weiterbildung-in-Niedersachsen.
Bremen
Das über den ESF mitfinanzierte Bremer Landesprogramm „Weiter mit Bildung und Beratung“ sieht die Möglichkeit von Weiterbildungsschecks für die folgenden Personen/Gruppen vor: – Klein- und Kleinstunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten: Förderhöhe bis zu 500,00 EUR je TeilnehmerIn – Beschäftigte ohne Ausbildung bzw. mit am Arbeitsmarkt nicht mehr aktuell verwertbarem Berufsabschluss: Förderhöhe bis zu 500,00 EUR – Personen im SGB II – Bezug, die nicht mit Mitteln des SGB II gefördert werden können: Förderhöhe bis zu 499,99 EUR – Anpassungsfortbildung für Personen mit im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen: Förderhöhe bis zu 1.000,00 EUR – Personen ohne Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung, die einen Berufsabschluss nachträglich erwerben wollen: Förderhöhe je nach Weiterbildungsart von bis zu 750,00 EUR bis zu 9.000,00 EUR. Weitere Informationen unter www.bremen.de/wirtschaft/weiterbildungsberatung/der-bremer-weiterbildungsscheck .
Nordrhein-Westfalen
Hier kann ein Bildungsscheck in Höhe von 50 % der Weiterbildungskosten bzw. maximal 500,00 EUR beantragt werden. Erhalten können den Zuschuss Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen. Vorrangig – aber nicht ausschließlich – richtet sich das Förderprogramm an Zugewanderte, Un- und Angelernte, Beschäftigte ohne Berufsabschluss und Berufsrückkehrende. Die Anträge können sowohl individuell wie auch vom Betrieb gestellt werden. Gefördert werden kann nur die Teilnahme an Veranstaltungen von zertifizierten Anbietern. Nähere Informationen unter unter www.mais.nrw/esf-antrag.
Alle im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung entstehenden Kosten können als sogenannte Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen reduzieren, so dass mindestens der dem persölichen Steuersatz entsprechende prozentuale Anteil der mit der Fortbildung entstehenden Kosten gespart wird (aufgrund der geringeren Progressionsstufe bei reduziertem zu versteuernden Einkommen wirkst sich die Entlastung allerdings meist noch erheblich stärker aus.
Allerdings nur, wenn der sog. Arbeitnehmerpauschbetrag (der auch für weitere Werbungskosten wie z.B. Fahrten von/zur Arbeitsstätte gilt) überschritten wird.
Zu den durch eine Fortbildung entstehenden Kosten zählen z.B. die Lehrgangsgebühren, Literaturkosten, Fahrtkosten zum Lehrgang, zu Arbeitsgruppen, Bibliotheken, Prüfungen, Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand usw. Die Kosten müssen glaubhaft gemacht werden, d.h. hinsichtlich der Fahrtkosten führen Sie z.B. eine Liste.
Zu beachten ist noch, ass für das Finanzamt zählt, wann Gelder tatsächlich geflossen sind. Hinsichtlich der Lehrgangsgebühren zählt also nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern wann Sie tatsächlich gezahlt haben.
Weitere Infos zu diesem Thema erhalten Sie über SteuerberaterInnen oder diversen Internettipps.
Einen interessanten Hinweis, der den/die eine/n oder anderen unserer jüngeren FortbildungsteilnehmerInnen interessieren könnte, fanden wir am 18.10.10 (die Aktualität müssen Sie bitte ggf. selbst prüfen) in einem Steuerratgeber. Danach gibt es einen Unterschied zwischen Berufsaus- und -fortbildung zwischen Steuerrecht und Kindergeldrecht.
Nach Steuerrecht liegt nach Abschluss einer Ausbildung Fortbildung vor, wenn die Weiterbildung sich auf eine Erweiterung der mit der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht.
Kindergeldrechtlich aber handele es sich weiterhin um eine Berufsausbildung und die Eltern des Kindes haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld (§ 03 As. 4 Nr. 2 a EStG). Ein Kind befinde sich in Berufsausbildung, so lange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind. Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmmt. Der BFH hat entschieden (BFH-Urteil vom 24.02.2010, III R 3/08), dass auch eine Fortbildung zur Handelsfachwirtin (eine analoge Fortbildung stellt z.B. die zum/zur FachwirtIn im Sozial- und Gesundheitswesen dar) noch zur Berufsausbildung im Kindergeldrecht zählt. Und dann haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, bis das Kind 25 Jahre alt wird.
Der Staat bietet insbesondere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft eine Reihe von Förderprogrammen, mit deren Hilfe vor und nach Gründungsvorhaben bzw. auch im Zuge der Weiterentwicklung von Unternehmen Fördermittel für Unternehmensberatungen und teilweise auch für Schulungsveranstaltungen zur Verfügung gestellt werden können.
Weitere Informationen finden Sie z.B. unter www.foerderdatenbank.de.