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Geprüfte/r WirtschaftsfachwirtIn (IHK)

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Teilnahmevoraussetzungen

Grundsätzlich kann an diesem Lehrgang jede/r teilnehmen, für die/den die zu vermittelnden Kenntnisse von Interesse sind. Insofern gibt es keine Zulassungsbeschränkungen, wobei ggf. individuell geklärt werden müsste, ob eine Teilnahme sinnvoll erscheint und möglich ist. In der Regel werden Sie aber mit der Lehrgangsteilnahme den staatlichen Abschluss als „Geprüfte/r WirtschaftsfachwirtIn“ erwerben wollen, so dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß der maßgeblichen Fortbildungsprüfungsverordnung zu beachten sind. Diese sehen wie folgt aus.


Auszug aus der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin vom 26. August 2008, geändert durch Artikel 34 der zweiten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 25. August 2009“
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf uund danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis.

(2) Zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifi kationen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. die abgelegte Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatz 1 Nr. 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich absolviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wirtschaftsfachwirtes/einer Geprüften Wirtschaftsfachwirtin
nach § 1 Abs. 2 haben.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

WICHTIG: Die Voraussetzungen für die Zulassung zur IHK-Prüfung müssen nicht schon zu Lehrgangsbeginn gegeben sein, sondern zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung. Eine Zulassung zur Prüfung erfolgt i.d.R. – unter Vorbehalt – auch, wenn die Voraussetzungen zum tatsächlichen Zeitpunkt der Prüfung voraussichtlich gegeben sein werden.

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